Zulassung zum Studium
Befähigung
Zugelassen zum Bachelorstudium werden Bewerberinnen und Bewerber mit:
Für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber gibt es gesonderte Zugangsprüfungen.
Nachweis der Fach-/Hochschulreife
Der Nachweis erfolgt durch:
Fachhochschulreife
Für ein Studium an der HSPV NRW ist die volle Fachhochschulreife erforderlich. Diese setzt sich in der Regel aus einem schulischen und einem praktischen Teil zusammen.
Regelungen zum Erwerb der vollen Fachhochschulreife finden Sie in der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung – GlVO NRW). Danach ist die volle Fachhochschulreife erreicht:
- Wenn beim Besuch eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule ein Abgangszeugnis ausgestellt wird, auf dem der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt wird, in Verbindung mit
- Beim Besuch der zweijährigen Höheren Berufsfachschule am Berufskolleg, mit dem Nachweis des dort erworbenen schulischen Teils der Fachhochschulreife, in Verbindung mit
- Beim Besuch eines Weiterbildungskollegs (Abendgymnasium und Kolleg) in NRW und dem Nachweis des dort erworbenen schulischen Teils der Fachhochschulreife, in Verbindung mit
Informationen zum Erwerb der vollen Fachhochschulreife und unter welchen Voraussetzungen Sie zum Beispiel ein halbjähriges oder ein einjähriges Praktikum absolvieren müssen, erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen. (Mehr Informationen)
Ausländische Schulabschlüsse
Wenn Sie über einen ausländischen Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung im entsprechenden Land verfügen, müssen Sie diesen Bildungsnachweis in Nordrhein-Westfalen in der Regel als deutsche (Fach-)hochschulreife anerkennen lassen. Zuständig für die Anerkennung von Schulabschlüssen der Sekundarstufe II ist:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 48
Zeugnisanerkennungsstelle
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
+49 211 475-0
Beruflich Qualifizierte
Ein Studium an der HSPV NRW ist, unter bestimmten Voraussetzungen, auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung möglich.
Bewerberinnen und Bewerber ohne Fachhochschulreife haben - gemäß § 3 Abs. 1, Satz 3, Hs. 2, Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (FHGöD) - Studienzugang, wenn sie eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen. Dies ist für in der Beruflichen Bildung Qualifizierte nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung (BBHZVO) der Fall.
Diesem Personenkreis eröffnen sich zwei Möglichkeiten zur Aufnahme des Studiums an der HSPV NRW - vorausgesetzt, Sie werden der Fachhochschule von einer Ausbildungsbehörde als Studierende/r zugewiesen.