Zulassung zum Studium

Befähigung

Zugelassen zum Bachelorstudium werden Bewerberinnen und Bewerber mit:

  • Allgemeiner Hochschulreife,
  • Fachhochschulreife oder
  • einer anderen gleichwertigen Qualifikation.

Für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber gibt es gesonderte Zugangsprüfungen.

Informationen für beruflich Qualifizierte

Nachweis der Fach-/Hochschulreife

Der Nachweis erfolgt durch:

  1. Ein im Land NRW erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife von einer Fachoberschule.
     
  2. Ein im Land NRW erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife der dreijährigen höheren Berufsfachschule, des Abendgymnasiums, des Kollegs, des Telekollegs II, der Nichtschülerprüfung sowie einer Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 6 Weiterbildungsgesetz.
     
  3. Ein Zeugnis, das uneingeschränkt zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule NRW berechtigt.
     
  4. Ein außerhalb NRW im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife von einer Fachoberschule und der Nichtschülerprüfung, welches den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz (KMK) entspricht.
     
  5. Ein sonstiges außerhalb NRW im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenes Zeugnis, das aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder aufgrund einer Vereinbarung der KMK vom Kultusministerium NRW als Fachhochschulreife für das Land NRW anerkannt worden ist.
     
  6. Das an der Bundeswehrfachschule in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialpädagogik erworbene Abschlusszeugnis des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht.

Fachhochschulreife

Für ein Studium an der HSPV NRW ist die volle Fachhochschulreife erforderlich. Diese setzt sich in der Regel aus einem schulischen und einem praktischen Teil zusammen.

Regelungen zum Erwerb der vollen Fachhochschulreife finden Sie in der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung – GlVO NRW). Danach ist die volle Fachhochschulreife erreicht:

  1. Wenn beim Besuch eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule ein Abgangszeugnis ausgestellt wird, auf dem der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt wird, in Verbindung mit
    • einer mindestens zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht
    • oder dem Nachweis über ein einjähriges gelenktes Praktikum (48 Wochen) in Vollzeit.
  2. Beim Besuch der zweijährigen Höheren Berufsfachschule am Berufskolleg, mit dem Nachweis des dort erworbenen schulischen Teils der Fachhochschulreife, in Verbindung mit
    • einem Nachweis über ein halbjähriges einschlägiges Praktikum (24 Wochen) in Vollzeit,
    • einer mindestens zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht
    • oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit.
  3. Beim Besuch eines Weiterbildungskollegs (Abendgymnasium und Kolleg) in NRW und dem Nachweis des dort erworbenen schulischen Teils der Fachhochschulreife, in Verbindung mit
    • einer mindestens zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht,
    • einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit
    • oder dem Nachweis über ein einjähriges gelenktes Praktikum (48 Wochen) in Vollzeit.

Informationen zum Erwerb der vollen Fachhochschulreife und unter welchen Voraussetzungen Sie zum Beispiel ein halbjähriges oder ein einjähriges Praktikum absolvieren müssen, erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen. (Mehr Informationen

 

Ausländische Schulabschlüsse

Wenn Sie über einen ausländischen Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung im entsprechenden Land verfügen, müssen Sie diesen Bildungsnachweis in Nordrhein-Westfalen in der Regel als deutsche (Fach-)hochschulreife anerkennen lassen. Zuständig für die Anerkennung von Schulabschlüssen der Sekundarstufe II ist:

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 48
Zeugnisanerkennungsstelle
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
+49 211 475-0

Beruflich Qualifizierte

Ein Studium an der HSPV NRW ist, unter bestimmten Voraussetzungen, auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung möglich. 

Bewerberinnen und Bewerber ohne Fachhochschulreife haben - gemäß § 3 Abs. 1, Satz 3, Hs. 2, Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (FHGöD) - Studienzugang, wenn sie eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen. Dies ist für in der Beruflichen Bildung Qualifizierte nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung (BBHZVO) der Fall.

Diesem Personenkreis eröffnen sich zwei Möglichkeiten zur Aufnahme des Studiums an der HSPV NRW - vorausgesetzt, Sie werden der Fachhochschule von einer Ausbildungsbehörde als Studierende/r zugewiesen.

Informationen zu den Zugangsvoraussetzungen