Zugangsprüfung Beruflich Qualifizierte
Hinweis beruflich Qualifizierte
Sie verfügen nicht über eine schulische Hochschulzugangsberechtigung?
Auch ohne Abitur oder Fachhochschulreife ist ein Studium an der HSPV NRW unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
In der beruflichen Bildung Qualifizierte
Bewerberinnen und Bewerber ohne Fachhochschulreife haben - gemäß § 3 Abs. 1, Satz 3, Hs. 2, Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (FHGöD) - Studienzugang, wenn sie eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen. Dies ist für in der Beruflichen Bildung Qualifizierte nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung (BBHZVO) der Fall.
Diesem Personenkreis eröffnen sich zwei Möglichkeiten zur Aufnahme des Studiums an der HSPV NRW - vorausgesetzt, Sie werden der Fachhochschule von einer Ausbildungsbehörde als Studierende/r zugewiesen.
1. Variante
Zugang zum Studium gem. § 2 BBHZVO
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 BBHZVO besteht die Möglichkeit der direkten Bewerbung bei einer Ausbildungsbehörde.
§ 2 Zugang aufgrund beruflicher Aufstiegsfortbildung
(1) Zugang zum Studium hat, wer einen der folgenden Abschlüsse einer Aufstiegsfortbildung erlangt hat:
- Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a der Handwerksordnung.
- Gleichwertiger Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes oder nach §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung bestehen.
- Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz.
- Abschluss einer gleichwertigen landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der Sozialpflege und der Sozialpädagogik.
- Abschluss einer sonstigen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Fortbildung.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme des Studiums in jedem Studiengang. Dies gilt auch, wenn der Fortbildungsabschluss ausnahmsweise ohne vorherige Berufsausbildung erworben werden durfte.
2. Variante
Zugang zum Studium an der HSPV NRW aufgrund einer entsprechenden fachlichen Berufsausbildung und einer beruflichen Tätigkeit gem. § 3 BBHZVO
Zugang zum Studium an der HSPV NRW hat demnach, wer
- einen Abschluss einer sonstigen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung und
- eine danach erfolgte mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit im Ausbildungsberuf oder in einem fachlich entsprechenden Beruf nachweist (für Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre ausreichend),
vorausgesetzt, Sie werden der HSPV NRW von der Ausbildungsbehörde als Studierende/r zugewiesen.
Die Qualifikation nach Absatz 1 eröffnet den Zugang zu einem dem Berufsabschluss und der beruflichen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 fachlich entsprechenden Studiengang.
Das Vorliegen der Studienzugangsvoraussetzungen wird von der HSPV NRW gemäß § 22 Abs. 1, Satz 3 FHGöD nach der Zuweisung durch die Ausbildungsbehörde geprüft. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen somit erst das Auswahlverfahren bei der Ausbildungsbehörde (für den Studiengang Polizeivollzugsdienst beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten – LAFP) erfolgreich durchlaufen.
3. Variante
Neben den bereits oben genannten Varianten wird für Bewerberinnen und Bewerber, die unter die Voraussetzungen des § 4 BBHZVO fallen, eine Zugangsprüfung angeboten.
An der Zugangsprüfung nehmen Bewerberinnen und Bewerber teil, die
- einen Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung und
- eine danach erfolgte mindestens dreijährige (bei Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes mindestens zweijährige) berufliche Tätigkeit auch in einem der Ausbildung nicht fachlich entsprechenden Beruf nachweisen oder über den entsprechenden Zeitraum Erziehungs- oder Pflegezeiten beziehungsweise anrechenbare berufliche Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 BBHZVO nachweisen können.
Anmeldung zur Prüfung
Bewerberinnen und Bewerber können sich nicht selbständig zur Zugangsprüfung anmelden. Nach direkter Bewerbung bei einer Einstellungs- beziehungsweise Ausbildungsbehörde und Prüfung der Bewerbungsunterlagen werden Bewerber, die nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung an einer Zugangsprüfung teilnehmen können, von der HSPV NRW schriftlich zur Prüfung eingeladen.
Anmeldung zur Prüfung Dateien
Prüfungsinhalte
Die Zugangsprüfung besteht aus drei Teilprüfungen:
Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW führt Ihr Prüfungsverfahren in Anlehnung an die im Verbund der Hochschulen für Angewandte Wissenschaften organisierte Zugangsprüfung durch.
Prüfungsfächer und Prüfungsinhalte Dateien
Anerkennung einer Prüfung
Sollten Sie an einer der nachfolgenden Hochschulen bereits eine Zugangsprüfung erfolgreich absolviert haben, besteht die Möglichkeit diese Prüfung anzuerkennen:
Hierfür ist der Nachweis über die erfolgreich bestandene Zugangsprüfung mit der Bitte um Anerkennung, den Bewerbungsunterlagen an die jeweilige Einstellungs- beziehungsweise Ausbildungsbehörde beizufügen.
Musterprüfungen
Auf unserer Lernplattform ILIAS finden Sie Musterprüfungen und Hörbeispiele für beruflich Qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber: