Buchung Bahn/Flug/Hotel
Muss ich Buchungen selbst übernehmen?
Die Reisekostenstelle übernimmt gern verschiedene Serviceleistungen (z.B. Flug, Bahn, Hotel, Tagungsgebühren). Sollten hier Buchungen benötigt werden, sollte dies in dem Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise erläutert werden (genaue Reisetage, Zeitangaben, gewünschte Sitzplätze oder ähnliches). Das Reiseziel und die Wahl des Beförderungsmittels sind anzugeben und gegebenenfalls zu begründen.
Die Wahl des Beförderungsmittels ist frei. Es soll nach Möglichkeit das wirtschaftlichste Beförderungsmittel genutzt werden. Die einschlägigen Vorschriften betonen den allgemeinen Sparsamkeitsgrundsatz und tragen dem Umweltschutzgedanken Rechnung. Aus Gründen des Umweltschutzes sind Dienstreisen vorrangig mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus/Bahn) durchzuführen.
Der dienstliche Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Bahn
Nahverkehr
Es werden die notwendigen Fahrtkosten, die dem Grunde und der Höhe nach aufgewendet werden müssen, um die Dienstreise durchzuführen, erstattet. Für Bahnfahrten ab einer planmäßigen Gesamtfahrzeit von zwei Stunden (ohne Wegezeiten zum/ab Bahnhof) kann die 1. Klasse genutzt werden. Private Zeitkarten sind einzusetzen. Dies gilt entsprechend für eine privat angeschaffte BahnCard. Eine anteilige Erstattung erfolgt nicht.
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
Es erfolgt eine einheitliche Weckstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 €/km für den Pkw und eine einheitliche Weckstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 €/km für zweirädrige Kfz sowie für Fahrräder. Bei der Mitnahme für Personen, Sachen und Hunde erfolgt eine Entschädigung von 0,05 €/km. Für das Mitführen eines Anhängers erfolgt eine Entschädigung in Höhe von 0,10 €/km.
Flug
Flugkosten können erstattet werden, wenn die Benutzung eines Flugzeugs aus triftigen (zwingenden dienstlichen oder persönlichen) Gründen erfolgt.
Hotel
Wenn die Übernachtung notwendig ist, werden die dadurch entstehenden Kosten im Rahmen der Erforderlichkeit erstattet. Die Notwendigkeit einer Übernachtung liegt vor, wenn die/der Dienstreisende nach 22.00 Uhr an den für die Beendigung der Dienstreise maßgeblichen Ort zurückkehren würden oder wenn die/der Dienstreisende am Vortag die Wohnung vor 06.00 Uhr verlassen müsste, um rechtzeitig zu Beginn des auswärtigen Dienstgeschäftes zu sein.
Bei Übernachtungen kann ein Betrag von bis zu 80,00 € als erforderlich angesehen werden. Darüber hinausgehende Übernachtungskosten bedürfen einer eingehenden Begründung. Ohne Nachweis oder bei Verzicht auf eine Hotelübernachtung wird eine Pauschale in Höhe von 20,00 € gewährt.
Auslandsdienstreisen werden anhand der Auslandskostenerstattungsverordnung (AKEVO) berechnet. Für Auslandsdienstreisen gelten die Vorschriften des LRKG NRW, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 1 abs. 1 AKEVO).